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   OLG Oldenburg, 29.12.2002 - 8 U 184/02   

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https://dejure.org/2002,54542
OLG Oldenburg, 29.12.2002 - 8 U 184/02 (https://dejure.org/2002,54542)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.12.2002 - 8 U 184/02 (https://dejure.org/2002,54542)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29. Dezember 2002 - 8 U 184/02 (https://dejure.org/2002,54542)
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  • OLG Dresden, 28.02.2002 - 4 U 2123/01

    Sicherheitsleistung des Bestellers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.12.2002 - 8 U 184/02
    Gegenstand der Sicherung nach § 648 a BGB können auch bereits erbrachte, aber noch nicht bezahlte Leistungen sein (vgl. OLG Dresden, BauR 2002, 1274/1275 mit weit. Nachw.).

    Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers einerseits bis zur Erbringung der Sicherheit durch den Auftraggeber und dessen Zurückbehaltungsrecht andererseits bis zur Beseitigung der vorhandenen Mängel seitens des Auftragnehmers läßt sich gemäß § 242 BGB in einer den beiderseitigen Interessen gerecht werdenden Weise dadurch auflösen, daß der Werklohnanspruch nur insoweit als einredefrei zu behandeln ist, als er die Nachbesserungskosten in Höhe der einfachen voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung überschreitet; - entsprechend steht dem Auftraggeber wegen der bestehenden Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Nachbesserungskosten ohne Druckzuschlag zu (vgl. OLG Dresden, BauR 1999, 1314, 1315 f.; BauR 2002, 1274, 1276; OLG Stuttgart, BauR 2001, 421, 423).

  • OLG Dresden, 21.06.1999 - 2 U 801/99

    Sicherheitsleistung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.12.2002 - 8 U 184/02
    Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 648 a BGB, da sich das Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers auch auf schon erbrachte Werkleistungen erstreckt; - allein schon im Hinblick auf seine etwaige Mängelbeseitigungspflicht nach Abnahme (OLG Karlsruhe, BauR 1996, 556 = NJW 1997, 263; OLG Dresden, BauR 1999, 1314; Palandt/Sprau, a.a.O., Rndnr. 9; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auft., Rdnr. 328).

    Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers einerseits bis zur Erbringung der Sicherheit durch den Auftraggeber und dessen Zurückbehaltungsrecht andererseits bis zur Beseitigung der vorhandenen Mängel seitens des Auftragnehmers läßt sich gemäß § 242 BGB in einer den beiderseitigen Interessen gerecht werdenden Weise dadurch auflösen, daß der Werklohnanspruch nur insoweit als einredefrei zu behandeln ist, als er die Nachbesserungskosten in Höhe der einfachen voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung überschreitet; - entsprechend steht dem Auftraggeber wegen der bestehenden Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Nachbesserungskosten ohne Druckzuschlag zu (vgl. OLG Dresden, BauR 1999, 1314, 1315 f.; BauR 2002, 1274, 1276; OLG Stuttgart, BauR 2001, 421, 423).

  • OLG Karlsruhe, 12.03.1996 - 8 U 207/95

    Höhe der Bauhandwerkersicherungshypothek

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.12.2002 - 8 U 184/02
    Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 648 a BGB, da sich das Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers auch auf schon erbrachte Werkleistungen erstreckt; - allein schon im Hinblick auf seine etwaige Mängelbeseitigungspflicht nach Abnahme (OLG Karlsruhe, BauR 1996, 556 = NJW 1997, 263; OLG Dresden, BauR 1999, 1314; Palandt/Sprau, a.a.O., Rndnr. 9; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auft., Rdnr. 328).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 130/99

    Bauhandwerkersicherung - Leistungsverweigerungsrecht - Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.12.2002 - 8 U 184/02
    Das bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers einerseits bis zur Erbringung der Sicherheit durch den Auftraggeber und dessen Zurückbehaltungsrecht andererseits bis zur Beseitigung der vorhandenen Mängel seitens des Auftragnehmers läßt sich gemäß § 242 BGB in einer den beiderseitigen Interessen gerecht werdenden Weise dadurch auflösen, daß der Werklohnanspruch nur insoweit als einredefrei zu behandeln ist, als er die Nachbesserungskosten in Höhe der einfachen voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung überschreitet; - entsprechend steht dem Auftraggeber wegen der bestehenden Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Nachbesserungskosten ohne Druckzuschlag zu (vgl. OLG Dresden, BauR 1999, 1314, 1315 f.; BauR 2002, 1274, 1276; OLG Stuttgart, BauR 2001, 421, 423).
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